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Planfeststellungsverfahren

Voraussetzung für die Errichtung einer komplexen Anlage wie des European XFEL ist ein erfolgreich abgeschlossenes Planfeststellungsverfahren zu Bau und Betrieb. Für den European XFEL wurde der Planfeststellungsbeschluss am 20. Juli 2006 erteilt.

Ein Staatsvertrag zwischen den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein, der am 1. Januar 2005 als Gesetz in Kraft getreten ist, schreibt unter anderem vor, dass für den Bau und Betrieb des European XFEL ein Planfeststellungsverfahren unter der Leitung des heutigen Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld durchgeführt wird. Es umfasst alle Einzelgenehmigungen für den Bau und Betrieb der Anlage.
Das Forschungszentrum DESY hat das Planfeststellungsverfahren für den European XFEL am 27. April 2005 eingeleitet und zehn Aktenordner gefüllt mit 1410 Seiten, darin 85 Pläne, die Bau- und Betriebsbeschreibung, die Umweltverträglichkeitsstudie, Gutachten usw., an das Landesamt Clausthal-Zellerfeld übergeben. Dieses erteile den Planfeststellungsbeschluss am 20. Juli 2006.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein speziell auf die Zulassung von neuen Großprojekten (im Fachjargon “Vorhaben”) ausgelegtes, behördliches Genehmigungsverfahren, das in besonderer Weise die Öffentlichkeit mit einbezieht. Es wird bei Vorhaben angewendet, die komplexe und vielschichtige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben und muss von dem Vorhabensträger (in diesem Fall: DESY) beantragt werden. Typische Beispiele sind der Bau von Fernstraßen, Eisenbahntrassen oder Flughäfen oder auch die Errichtung und der Betrieb von Müllverbrennungsanlagen. Das Verfahren endet mit einem von der Planfeststellungsbehörde gefassten Beschluss. Dieser ersetzt – und das ist der große Vorteil – alle sonst erforderlichen Einzelgenehmigungen.

Ziel des Planfeststellungsverfahrens ist es, alle Interessen “unter einen Hut” zu bringen. Das heißt, alle von dem Bauvorhaben berührten Bürgerinnen und Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange (Behörden, Ämter, Naturschutz- und andere Verbände, Versorgungsunternehmen usw.) erhalten die Möglichkeit, ihre Anliegen vorzutragen. Dazu werden die gesamten Planungsunterlagen den Beteiligten bekannt gemacht und einen Monat lang öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungszeit und bis zu zwei Wochen danach haben die Beteiligten Gelegenheit, ihre Stellungnahmen und Einwendungen einzureichen. Öffentliche Bekanntmachungen zum Beispiel in Tageszeitungen weisen auf diese Termine hin.

Die Planfeststellungsbehörde prüft dann alle Einwendungen und Stellungnahmen und bereitet schließlich einen Erörterungstermin vor, bei dem die Argumente der Beteiligten im Beisein des Antragstellers mündlich verhandelt werden. Nach dieser Verhandlung, die sich bei großen Projekten auch schon mal über mehrere Tage erstrecken kann, entscheidet die Planfeststellungsbehörde unter Abwägung der unterschiedlichen Interessen über jede einzelne Einwendung und fällt schließlich den Planfeststellungsbeschluss. Dieser kann Auflagen enthalten und auch Veränderungen des beantragten Vorhabens festlegen. Der Planfeststellungsbeschluss wird dann öffentlich bekannt gemacht und zwei Wochen öffentlich ausgelegt. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden, sollte sich jemand in seinen eigenen Rechten verletzt fühlen.